Gesetze / Klärschlammverordnung
AbfKlärV§ 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/26#abs-1 (1) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde ist gegeben, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs des Qualitätszeichennehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/26#abs-2 (2) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an die Sachkunde nach § 10 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt.